Die Kirchenleitung beruft die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche. Die Dienstaufsicht über die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche führt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts im Auftrag der Kirchenleitung. Das Landeskirchenamt stellt eine angemessene Sach- und Personalausstattung sicher.
(1) Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches arbeitet die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche weisungsfrei.
(2) Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit darf weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.
(3) Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit ist nicht verpflichtet, vertrauliche und persönliche Informationen aus Beratungsgesprächen an die Aufsicht führende Stelle weiter zu geben, sofern nicht ein geordnetes Verfahren (Disziplinarverfahren oder arbeitsrechtliches Verfahren) in Gang gesetzt worden ist.
(4) Die beauftragte Person hat, auch über ihre dienstliche Tätigkeit hinaus, Verschwiegenheit über persönliche Verhältnisse von Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen und über andere vertrauliche Angelegenheiten zu wahren.
(1) Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche begleitet und fördert die Umsetzung dieses Kirchengesetzes. Sie wirkt bei Maßnahmen, wie insbesondere der Erarbeitung von Kirchengesetzen und Rechtsverordnungen oder der Entwicklung von Leitbildern und Zielvereinbarungen mit, die besondere Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben oder die Vereinbarkeit von Beruf und Familie betreffen.
(2) Zweimal im Jahr lädt die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit in den Kirchenkreisen zu einem Konvent ein. Die Teilnahme der Beauftragten aus den Kirchenkreisen an den Konventen soll ermöglicht werden.
(3) Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche ist Teil der Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in seiner jeweils geltenden Fassung für alle landeskirchlichen Beschäftigungsverhältnisse.
(1) Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche soll an Vorhaben der Landeskirche beteiligt werden, die die Verwirklichung der Ziele dieses Kirchengesetzes berühren. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind frühzeitig vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche nimmt an Sitzungen des Kollegiums des Landeskirchenamtes (Große Runde) und der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche mit beratender Stimme teil. Sie informiert diese Gremien in Fragen der Geschlechtergerechtigkeit und prüft Vorlagen auf mögliche Geschlechterdiskriminierungen einschließlich der Wechselwirkungen mit Benachteiligungen aus anderen Gründen.
(3) Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche berichtet einmal jährlich der Landessynode. Zu Themen, die ihren Arbeitsbereich betreffen, ist der beauftragten Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche in den Sitzungen der Landessynode das Wort zu erteilen.
(4) An Stellenausschreibungen und Besetzungsverfahren für Leitungsämter auf landeskirchlicher Ebene ist die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche rechtzeitig durch Vorlage der Bewerbungsunterlagen und beratende Stimme im Auswahlgremium zu beteiligen. Das gilt nicht für das Amt des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landeskirchenamtes und von der Landessynode zu besetzende Leitungsämter.
(5) Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Frauenreferate und Gleichstellungsstellen in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Sie hält Verbindung mit kirchlichen und gesellschaftlichen Organisationen auf dem Gebiet ihres Arbeitsfeldes.
(1) Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche kann in ihrer Arbeit durch einen Beirat unterstützt werden.
(2) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Rechte sowie die Zusammensetzung des Beirates erlassen.